RS OGH 1954/11/24 3Ob301/54, 3Ob768/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

ZPO §73 Abs2 IIc
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO auszuschließen.Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 301/54
    Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 301/54
  • 3 Ob 768/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 3 Ob 768/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036206

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0030OB00301_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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