Norm
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2Rechtssatz
Der Zuspruch einer Geldbuße ist nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begründet ist (vgl auch SZ 22/141, 3 OB 178/53).Der Zuspruch einer Geldbuße ist nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begründet ist vergleiche auch SZ 22/141, 3 OB 178/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025