RS OGH 2025/9/29 3Ob135/54; 3Ob417/53; 4Ob334/60; 4Ob126/89; 4Ob49/95; 4Ob106/22z; 4Ob91/24x; 4Ob116

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Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2

Rechtssatz

Der Zuspruch einer Geldbuße ist nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begründet ist (vgl auch SZ 22/141, 3 OB 178/53).Der Zuspruch einer Geldbuße ist nur gerechtfertigt, wenn eine Vergütung für erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile in den besonderen Umständen des Falles begründet ist vergleiche auch SZ 22/141, 3 OB 178/53).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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