Norm
ABGB §785Rechtssatz
Für eine ausdehnende Auslegung des § 790 ABGB, daß sich ein Noterbe auch das anrechnen lassen müsse, was er von der Gattin des Erblassers empfangen habe, fehlt jeder vernünftige Grund. Der Umstand, daß die Gattin des Erblassers an seinem Todestage noch Bucheigentümerin war, berechtigt den Noterben keineswegs, die Einbeziehung dieser Liegenschaftshälfte, die zufolge eines gültigen Übergabsvertrages an ein Kind der Gattin schon vor dem Tode des Erblassers übergegangen war, zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015405Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0020OB00302_5400000_002