RS OGH 1954/5/5 2Ob302/54

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Veröffentlicht am 05.05.1954
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Norm

ABGB §785
ABGB §790

Rechtssatz

Für eine ausdehnende Auslegung des § 790 ABGB, daß sich ein Noterbe auch das anrechnen lassen müsse, was er von der Gattin des Erblassers empfangen habe, fehlt jeder vernünftige Grund. Der Umstand, daß die Gattin des Erblassers an seinem Todestage noch Bucheigentümerin war, berechtigt den Noterben keineswegs, die Einbeziehung dieser Liegenschaftshälfte, die zufolge eines gültigen Übergabsvertrages an ein Kind der Gattin schon vor dem Tode des Erblassers übergegangen war, zu fordern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 302/54
    Entscheidungstext OGH 05.05.1954 2 Ob 302/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015405

Dokumentnummer

JJR_19540505_OGH0002_0020OB00302_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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