Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß Paragraph 266, ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020