RS OGH 2020/8/18 3Ob287/54, 1Ob12/72 (1Ob13/72), 6Ob747/83, 3Ob30/02m, 7Ob72/03v, 3Ob243/13a, 3Ob215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1954
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß § 266 ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses einer Partei gemäß Paragraph 266, ZPO durch das Berufungsgericht, wenn das Prozeßgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat, stellt keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Vefahrens dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten