Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Wenn die Vertrauensleute des Eigentümers die Sache veräußern, kann der Eigentümer nicht den zwischen den Vertrauensleuten und dem Käufer vereinbarten Kaufpreis unter Berufung auf § 1041 ABGB vom Erwerber fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012002Dokumentnummer
JJR_19540505_OGH0002_0020OB00954_5300000_001