RS OGH 1954/5/6 1Ob52/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

ABGB §1118 B1
ABGB §1416

Rechtssatz

Ist in einem Bestandvertrag vereinbart, daß ein Zinsrückstand in bestimmter Höhe dem Bestandgeber das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung gibt, so sind ungewidmete Zahlungen des Bestandnehmers auf den Bestandzins als die beschwerlichste Schuld anzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/54
    Entscheidungstext OGH 06.05.1954 1 Ob 52/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026233

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0010OB00052_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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