Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Ist in einem Bestandvertrag vereinbart, daß ein Zinsrückstand in bestimmter Höhe dem Bestandgeber das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung gibt, so sind ungewidmete Zahlungen des Bestandnehmers auf den Bestandzins als die beschwerlichste Schuld anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026233Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00052_5400000_001