Norm
EntmO §12 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 111 JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 4 EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.Die Bestimmung des Paragraph 111, JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047036Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010ND00137_5400000_001