RS OGH 1954/5/6 1Nd137/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1954
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Norm

EntmO §12 Abs4
JN §111
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 111 JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 4 EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.Die Bestimmung des Paragraph 111, JN betrifft nur das Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, nicht aber das Entmündigungsverfahren als solches. Hat das OLG dieser Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, EntmO seine Zustimmung nicht erteilt, dann ist das zuständige inländische Gericht zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047036

Dokumentnummer

JJR_19540506_OGH0002_0010ND00137_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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