Norm
ABGB §1365Rechtssatz
Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten des Hauptschuldners kann der Bürge lediglich begehren, daß der Hauptschuldner dem Gläubiger Sicherheit leiste, nicht aber, daß ihm (dem Bürgen) eine solche vom Schuldner erstellt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032333Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00200_5400000_001