RS OGH 1954/5/11 1ZR178/52

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Veröffentlicht am 11.05.1954
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Norm

UWG §2 D1
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Ist die Bezeichnung eines künstlichen Produktes (hier: Kunstseide) im Sinne des § 3 UWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis (hier: Naturseide) vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen außer Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Maße und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten. Veröff: JZ 1954,644Ist die Bezeichnung eines künstlichen Produktes (hier: Kunstseide) im Sinne des Paragraph 3, UWG irreführend, weil sie ein Naturerzeugnis (hier: Naturseide) vortäuschen kann, so können die Bevölkerungskreise, die vorwiegend Abnehmer auch dieses Erzeugnisses sind, bei der Beurteilung nicht um deswillen außer Betracht gelassen werden, weil sie nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Gesamtbevölkerung ausmachen. Diese Kreise unterliegen, weil sie beide Erzeugnisse kennen und Abnehmer beider Erzeugnisse sind, der Gefahr der Irreführung durch derartige Bezeichnungen in erhöhtem Maße und müssen deshalb bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, wenn sie ihrer Zahl nach gegenüber der Gesamtbevölkerung zurücktreten. Veröff: JZ 1954,644

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103588

Dokumentnummer

JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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