RS OGH 1954/5/11 1ZR178/52

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Veröffentlicht am 11.05.1954
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Norm

UWG §2 C2a
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Auch eine objektive richtige Angabe kann im Sinne des § 3 UWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist (Bestätigung von RG GRUR 31,875/876; 39,627/629).Auch eine objektive richtige Angabe kann im Sinne des Paragraph 3, UWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmehr, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist (Bestätigung von RG GRUR 31,875/876; 39,627/629).

Veröff: JZ 1954,644

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103621

Dokumentnummer

JJR_19540511_AUSL000_0010ZR00178_5200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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