Norm
ZPO §111Rechtssatz
Wenn das Urteil im Falle der Abwesenheit des Empfängers nach § 111 ZPO nicht vorschriftsmäßig (nach Vorschrift D) hinterlegt wird, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.Wenn das Urteil im Falle der Abwesenheit des Empfängers nach Paragraph 111, ZPO nicht vorschriftsmäßig (nach Vorschrift D) hinterlegt wird, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036444Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0010OB01028_5300000_001