Norm
ABGB §912Rechtssatz
Wird die aus dem Gesetz geschuldete Leistung zur Schadensgutmachung verweigert, so kann an deren Stelle entweder schon in der Klage oder im Laufe des Prozesses bis zu Schlusse der mündlichen Verhandlung aus dem gleichen Rechtstitel das Interesse gefordert werden, das darin besteht, daß der Gläubiger wirtschaftlich so gestellt wird, als wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre. Die Frage der Tunlichkeit und Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist nur dann erörterungsbedürftig, wenn sich der Beklagte zur Leistung des Naturalersatzes erboten hat. Der Ersatz des Interesses in Geld ist auf den Schätzwert der geschuldeten Leistung im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004736Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0030OB00304_5400000_001