Ähnlich; Beisatz: Kein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte grundlos eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit ausschlägt. (T2) Veröff: SZ 19/276
Beisatz: Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt (§§ 786 ff, 795 ABGB) oder wenn es - mit oder ohne Abfertigung - auf Unterhalt verzichtet. (T4)
Beisatz: Hier: Tochter, die nach vorhergegangener Berufstätigkeit die Annahme einer entsprechenden Arbeit angeblich verweigert. (T5) Veröff: JBl 1970,426