RS OGH 1954/5/19 1Ob231/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

EO §251 Z6
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses, mit welchem die Qualifikation eines Kleinbetriebes verneint wurde, können nur solche Änderungen in den Betriebsverhätlnissen berücksichtigt werden, die diesem Beschluß nachgefolgt sind (vgl auch 2 Ob 998/36, PRZ 1937,66).Im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses, mit welchem die Qualifikation eines Kleinbetriebes verneint wurde, können nur solche Änderungen in den Betriebsverhätlnissen berücksichtigt werden, die diesem Beschluß nachgefolgt sind vergleiche auch 2 Ob 998/36, PRZ 1937,66).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 231/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 231/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003610

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00231_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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