RS OGH 1954/5/19 1Ob354/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

ZPO §65
ZPO §84
ZPO §182
ZPO §503 Z2
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn im Gerichtshofverfahren der unvertretene Beklagte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Richter lediglich ein Armenrechtszeugnis an das Gericht einsendet, und der belehrende Richter dieses Zeugnis ohne jede Verfügung dem Einsender zurückschickt, liegt ein Verfahrensmangel vor. In diesem Falle hatte der Richter anzunehmen, daß in der Übersendung des Armenrechtszeugnisses ein Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters liegt, der lediglich unvollständig war und nach § 84 ZPO zur Verbesserung zurückzustellen war.Wenn im Gerichtshofverfahren der unvertretene Beklagte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Richter lediglich ein Armenrechtszeugnis an das Gericht einsendet, und der belehrende Richter dieses Zeugnis ohne jede Verfügung dem Einsender zurückschickt, liegt ein Verfahrensmangel vor. In diesem Falle hatte der Richter anzunehmen, daß in der Übersendung des Armenrechtszeugnisses ein Antrag auf Erteilung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters liegt, der lediglich unvollständig war und nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung zurückzustellen war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 354/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 354/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036131

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00354_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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