RS OGH 1954/5/19 1Ob130/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
beobachten
merken

Norm

ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Wenn im erstrichterlichen Verfahren die Einrede der Unzuständigkeit verworfen wird und das Rekursgericht anläßlich des Rekurses von Amts wegen diesen Beschluß aufhebt und dem Erstgericht Erhebungen über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges aufträgt, liegt ein echter Aufhebungsbeschluß vor, der mangels Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 130/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 130/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044164

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00130_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten