RS OGH 1954/5/19 1Ob194/54, 6Ob512/80, 2Ob610/79, 7Ob596/88, 1Ob509/89, 6Ob570/95, 7Ob272/97v, 1Ob35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

ABGB §879 CIIi
ABGB §1014
HVG §6 Abs1
HVG §29
MaklerG §7 Abs1

Rechtssatz

Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. Voraussetzung ist aber, dass die Rechtswirkung des nichtigen Grundgeschäftes entweder gar nicht eingetreten oder aufgehoben worden sind. Solange das nichtige Geschäft jedoch nicht für nichtig erklärt und in seinen Rechtswirkungen nicht behoben wurde, kann sich der zur Provisionszahlung Verpflichtete dem Vermittler gegenüber nicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes berufen und damit seine Zahlungspflicht ablehnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 194/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 194/54
  • 6 Ob 512/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 6 Ob 512/80
    nur: Dem Vermittler gebührt grundsätzlich für einen ungültigen Vertrag keine Provision. (T1)
  • 2 Ob 610/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 610/79
    Vgl auch; Beisatz: Auch dann nicht wenn bewiesen würde, dass das Geschäft nur durch Umgehung der einschlägigen Normen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes bzw der einschlägigen devisenrechtlichen Bestimmungen, etwa durch Abschluss mit einem Strohmann, der österreichischen Staatsbürger und Devisenhändler ist, zustande gekommen wäre. (T2)
  • 7 Ob 596/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 596/88
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 509/89
    Veröff: SZ 62/7 = WoBl 1989,67 = JBl 1989,529 = MietSlg XLI/8
  • 6 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 570/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Auflösung des Vertrages wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels. (T3)
  • 7 Ob 272/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 272/97v
    Auch
  • 1 Ob 352/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
    Vgl aber; Beisatz: Das heißt allerdings nicht, dass der Entfall der Provisionspflicht nur durch gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts herbeigeführt werden könnte. Vielmehr steht dem Vermittler ein Provisionsanspruch auch dann nicht zu, wenn die einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T4)
  • 9 Ob 308/99f
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 308/99f
    Auch
  • 7 Ob 170/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 170/01b
    Vgl auch
  • 3 Ob 271/00z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 271/00z
    nur T1
  • 1 Ob 209/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
    Vgl; Beisatz: Dem Makler steht die vereinbarte Provision zu, wenn keine einvernehmliche Auflösung des Vertrags wegen eines dem Rechtsgeschäft anhaftenden Wurzelmangels erfolgte. (T5)
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; Beisatz: Eine vom Käufer wegen Irrtums erreichte ex tunc wirkende Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist. (T6)
  • 2 Ob 202/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
    Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung. (T7); Beisatz: In den Fällen, in denen der Vertrag nicht wegen eines „Wurzelmangels“, sondern wegen einer Leistungsstörung aufgelöst würde, also wegen einer Störung in der Abwicklung eines wirksam zustandegekommenen Vertrags, ist der Provisionsanspruch bereits entstanden (hier: ex tunc wirkende Wandlung). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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