RS OGH 1954/5/19 1Ob393/54, 2Ob718/54, 1Ob720/54, 5Ob53/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1954
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Norm

ABGB §141 ID

Rechtssatz

Solange das Kind nicht in den Haushalt des Vaters zurückgekehrt ist, kann dieser die Unterhaltsleistung in Geld für das außerhalb seines Haushaltes befindliche Kind nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, die Mutter entzöge ihm das Kind widerrechtlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 393/54
    Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 393/54
  • 2 Ob 718/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 2 Ob 718/54
  • 1 Ob 720/54
    Entscheidungstext OGH 01.10.1954 1 Ob 720/54
  • 5 Ob 53/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 5 Ob 53/75
    Beisatz: Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür angeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Übergabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen. Der etwa von Koziol - Welser (Grundriß des bürgerlichen Rechtes II, 187) vertretenen Auffassung, daß der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn das Kind ohne Zustimmung des Vaters den Haushalt verlassen habe, kann daher nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. (T1) Veröff: ÖA 1976,62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047681

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00393_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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