Norm
oö LAO §57 Abs1Rechtssatz
Der Dienstnehmer, der an den ihm nach § 57 Abs 1 zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, kann seine Entlohnung nach § 63 Abs 3 verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde.Der Dienstnehmer, der an den ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, kann seine Entlohnung nach Paragraph 63, Absatz 3, verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066252Dokumentnummer
JJR_19540525_OGH0002_0040OB00246_5300000_003