RS OGH 1956/4/24 4Ob246/53, 4Ob25/56, 4Ob194/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1954
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Norm

oö LAO §57 Abs1
oö LAO §63 Abs3

Rechtssatz

Der Dienstnehmer, der an den ihm nach § 57 Abs 1 zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, kann seine Entlohnung nach § 63 Abs 3 verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde.Der Dienstnehmer, der an den ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, zustehenden zwei freien Werktagen im Monat gearbeitet hat, kann seine Entlohnung nach Paragraph 63, Absatz 3, verlangen. Es handelt sich dabei um einen unverzichtbaren gesetzlichen Anspruch, der nicht davon abhängt, ob der Dienstnehmer - etwa in Unkenntnis der ihm zustehenden Rechte - die freien Tage verlangt hat oder nicht. Maßgebend ist nur, ob an diesen Tagen Arbeit geleistet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 194/53
    Entscheidungstext OGH 27.10.1953 4 Ob 194/53
    Ähnlich; Veröff: SozM IIIE,41 = DRdA 1954 H12/13,38 = Arb 5855
  • RS0066252">4 Ob 246/53
    Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 246/53
    Veröff: SZ 27/145
  • 4 Ob 25/56
    Entscheidungstext OGH 24.04.1956 4 Ob 25/56
    Ähnlich

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066252

Dokumentnummer

JJR_19540525_OGH0002_0040OB00246_5300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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