RS OGH 1954/5/25 4Ob96/54

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Veröffentlicht am 25.05.1954
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Norm

ABGB §905 IC

Rechtssatz

Auch dann, wenn angenommen wird, der Lohn sei am Arbeitsort zu bezahlen, ist mit dem Arbeitsort nicht der Ort einer mehr oder weniger vorübergehenden Tätigkeit, sondern die ständige Arbeitsstätte gemeint. Eine solche liegt da vor, wo nicht ein einzelner Dienstnehmer vorübergehend nach auswärts abgeordnet, sondern für längere Zeit eine Geschäftsstelle eingerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/54
    Entscheidungstext OGH 25.05.1954 4 Ob 96/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024503

Dokumentnummer

JJR_19540525_OGH0002_0040OB00096_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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