Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Auch dann, wenn angenommen wird, der Lohn sei am Arbeitsort zu bezahlen, ist mit dem Arbeitsort nicht der Ort einer mehr oder weniger vorübergehenden Tätigkeit, sondern die ständige Arbeitsstätte gemeint. Eine solche liegt da vor, wo nicht ein einzelner Dienstnehmer vorübergehend nach auswärts abgeordnet, sondern für längere Zeit eine Geschäftsstelle eingerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024503Dokumentnummer
JJR_19540525_OGH0002_0040OB00096_5400000_001