Norm
ABGB §461Rechtssatz
A., der in Form einer Kautionshypothek die Sachhaftung für die Inanspruchnahme seines Vertragspartners ( B. ) für eine durch Hypothekenübernahme von A. auf B. übergegangene dingliche Haftung für eine Schuld des A. an einen Dritten ( C. ) dem B. gegenüber übernommen hat, kann nicht bereits vor Bezahlung dieser Schuld durch B. von B. in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015183Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0010OB00338_5400000_001