Norm
AußStrG §16 BII2eRechtssatz
Vor der Entscheidung über die vorläufige Fürsorgererziehung gemäß § 53 JWG müssen (ebensowenig wie nach § 51 Abs 2 JWG bei der entgültigen Fürsorgererziehung) Minderjährige, deren Eltern und gesetzliche Vertreter keineswegs gehört werden.Vor der Entscheidung über die vorläufige Fürsorgererziehung gemäß Paragraph 53, JWG müssen (ebensowenig wie nach Paragraph 51, Absatz 2, JWG bei der entgültigen Fürsorgererziehung) Minderjährige, deren Eltern und gesetzliche Vertreter keineswegs gehört werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007464Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0010OB00335_5400000_001