Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Ein Bewerber oder Besteller, der den Mangel der Sache bereits gekannt hat und ihn gegen die Klage des Veräußerers oder Unternehmers aus demselben Rechtsgeschäft als Wandlungs- oder Minderungseinrede hätte geltend machen können, ist von einer späteren Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen, weil in der Unterlassung der Einrede ein stillschweigender Verzicht auf den Gewährleistungsanspruch erblickt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015870Dokumentnummer
JJR_19540526_OGH0002_0020OB00404_5400000_001