RS OGH 1954/5/26 2Ob404/54

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Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §933 Abs2 III
ABGB §1167

Rechtssatz

Ein Bewerber oder Besteller, der den Mangel der Sache bereits gekannt hat und ihn gegen die Klage des Veräußerers oder Unternehmers aus demselben Rechtsgeschäft als Wandlungs- oder Minderungseinrede hätte geltend machen können, ist von einer späteren Geltendmachung des Mangels ausgeschlossen, weil in der Unterlassung der Einrede ein stillschweigender Verzicht auf den Gewährleistungsanspruch erblickt werden muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 404/54
    Entscheidungstext OGH 26.05.1954 2 Ob 404/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015870

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0020OB00404_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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