RS OGH 2022/3/18 3Ob711/53, 7Ob80/55, 6Ob76/58, 5Ob105/66, 8Ob153/66, 5Ob260/67, 1Ob294/75, 7Ob559/7

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Veröffentlicht am 26.05.1954
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Rechtssatz

Herausgabe einer Sache kann nur verlangt werden, wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung oder wenigstens im Zeitpunkt der Klagszustellung im Besitz der Sache befunden hat. Das gilt auch für die an Stelle der Klage auf Herausgabe tretende Wertersatzklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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