RS OGH 1954/5/26 1Ob381/54, 8Ob558/76, 3Ob68/83, 1Ob2111/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1954
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Norm

EO §44 C
EO §390 IVA
EO §390 IVD

Rechtssatz

Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt werden, deren Bestand nicht feststeht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 381/54
    Entscheidungstext OGH 26.05.1954 1 Ob 381/54
    RZ 1954/1 S 16
  • 8 Ob 558/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 558/76
    Vgl; Beisatz: Berücksichtigung des offenen Restkaufpreises (hier über
    1 Million Schilling) aus dem Verkauf jener Baumaschinen, zu deren
    Rückgabesicherung die einstweilige Verfügung auf Grund der Anspruchs-
    und Gefahrenbescheinigung bewilligt wurde und gegen den der Beklagte
    allfällige Ersatzansprüche aufrechnen könnte bei Abstandnahme von der
    Auferlegung einer Sicherheitsleistung. (T1)
  • 3 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 68/83
    nur: Eine Sicherheitsleistung kann nicht durch den Hinweis auf eine
    Gegenforderung des zur Sicherheitsleistung Verpflichteten ersetzt
    werden. (T2)
  • 1 Ob 2111/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2111/96i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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