RS OGH 1954/5/28 2Ob390/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1954
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 A3
ZPO §459

Rechtssatz

Ob die klagende Partei mit dem stattgebenden Feststellungsurteil (daß sie Eigentümerin ist) die gegen sie gerichtete Exekution auf Grund des Endbeschlusses verhindern kann, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ohne Bedeutung. Ein Feststellungsinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn die klagende Partei die Leistungsklage einbringen könnte, nicht aber, wenn der Beklagte auf Leistung klagen kann oder nach Einbringung der Feststellungsklage geklagt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 390/54
    Entscheidungstext OGH 28.05.1954 2 Ob 390/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038838

Dokumentnummer

JJR_19540528_OGH0002_0020OB00390_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten