RS OGH 1954/6/1 3Ob368/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §276
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Wenn die Untergerichte übereinstimmend der Ansicht sind, daß der vom Abwesenheitskurator beabsichtigte Vergleich ohne Verletzung der Interessen des Abwesenden mangels einer verläßlichen Beurteilungsmöglichkeit der Sachlage und Rechtslage nicht genehmigt werden könne, so liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, denn es ist nicht Sache des Außerstreitrichters, die Aussichten eines über den Gegenstand des Vergleiches bereits anhängigen Rechtsstreites, in welchem Beweise überhaupt noch gar nicht aufgenommen wurden, selbst zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 368/54
    Entscheidungstext OGH 01.06.1954 3 Ob 368/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0087080

Dokumentnummer

JJR_19540601_OGH0002_0030OB00368_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten