Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Frage, ob der Erlag vom Gerichte seinerzeit anzunehmen war (angebliche unrichtige Bezeichnung des Erlegers, einer juristischen Person) kann auf sich beruhen, wenn der bezügliche Bescheid rechtskräftig geworden ist und es sich nur mehr darum handelt, an wen der erlegte Betrag auszufolgen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0033595Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0020OB00403_5400000_001