Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Dritte, der mit dem einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft einen Vertrag schließt, hat sich (wie beim Abschluß eines Vertrages mit einem Machthaber) nur um die Vertretungsbefugnis (die Vollmacht), nicht um die Geschäftsführungsbefugnis, die Ermächtigung oder den Auftrag des Komplementärs zu bekümmern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025362Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0020OB00121_5400000_001