Norm
ZPO §57 Abs1Rechtssatz
Der Ausländer muß sich schon vor der Klagsanbringung der notwendigen Unterlagen versichern, die ihm ein möglicher Erlag der Prozeßsicherheit aufträgt und ihn befähigt, die devisenrechtliche Genehmigung zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036298Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0010OB00373_5400000_001