Norm
StPO §153Rechtssatz
Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des § 153 StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 2 lit g StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt.Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des Paragraph 153, StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 2, Litera g, StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097946Dokumentnummer
JJR_19540608_OGH0002_0050OS00458_5400000_001