Norm
ABGB §897Rechtssatz
Wird die Wirksamkeit eines Vertrages von der Eheschließung abhängig gemacht, so kann dies nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, daß damit zugleich die Auflösung der Ehe eine Resolutivbedingung sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024324Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0010OB00031_5400000_001