RS OGH 2016/4/27 1Ob256/54, 1Ob201/54, 1Ob921/54, 1Ob671/87, 8Ob582/90, 3Ob2178/96g, 3Ob233/15h

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Veröffentlicht am 09.06.1954
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Rechtssatz

Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar.Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach Paragraph 2, als auch Paragraph 3, AnfO anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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