Norm
ABGB §1096 BRechtssatz
Die Auflösung eines Pachtvertrages über ein Autoreparaturunternehmen durch den Verpächter erfolgte nicht schuldhaft, wenn dem Pächter gewerbebehördlich die Führung des Betriebes mangels Gewerbeberechtigung untersagt wurde (wobei sogar eine Strafverfügung erging), wenngleich ein Jahr später diese Verfügungen wegen Rechtswidrigkeit behoben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024570Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00352_5400000_001