Norm
LMG 1951 §11 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Z 3 LMG kommt für Fälle falscher Bezeichnung von Wein nicht zur Anwendung. Eine solche Tat kann - soferne sie einen der in den §§ 23 bis 29 a WeinG genannten Tatbestände begründet - lediglich nach § 30 WeinG beurteilt werden. Andernfalls (natürlich nur, wenn nicht eine nach dem allgemeinen StG verpönte Handlung vorliegt) ist sie straflos.Die Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer 3, LMG kommt für Fälle falscher Bezeichnung von Wein nicht zur Anwendung. Eine solche Tat kann - soferne sie einen der in den Paragraphen 23 bis 29 a WeinG genannten Tatbestände begründet - lediglich nach Paragraph 30, WeinG beurteilt werden. Andernfalls (natürlich nur, wenn nicht eine nach dem allgemeinen StG verpönte Handlung vorliegt) ist sie straflos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066442Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0050OS00818_5400000_001