Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem § 38 Abs 3 StPO vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 352 StPO.Wenn eine bestimmte Personen als Verdächtiger gemäß dem Paragraph 38, Absatz 3, StPO vernommen worden ist, bedarf es nach Rücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt der formellen Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des Paragraph 352, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097218Dokumentnummer
JJR_19540618_OGH0002_0050OS00351_5400000_001