TE Vwgh Beschluss 2002/2/1 AW 2001/17/0062

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Veröffentlicht am 01.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GebAG 1975 §21;
GebAG 1975 §22;
StPO 1975 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 2001, Zl. Jv 1614-33/01, betreffend Zeugengebühren, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2001/17/0168 protokollierten Beschwerde die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Festsetzung von Zeugengebühren in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten. Begründet wurde die Zurückweisung mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des im Strafverfahren durch einen Amtsverteidiger (dem der Beschluss über die Festsetzung der Zeugengebühren zugestellt worden war) vertretenen Beschwerdeführers gemäß §§ 21 und 22 Gebührenanspruchsgesetz 1975.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde "auch hinsichtlich der verfassungsmäßig aufgeworfenen Fragen" aufschiebende Wirkung insofern zuzuerkennen, als das näher bezeichnete Strafverfahren des Landesgerichtes Innsbruck vorerst unterbrochen bzw. in diesem Strafverfahren inne gehalten werde, bis die Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers, sich selbst "und nicht durch einen gegen seinen Willen bestellten Amtsverteidiger zu vertreten", geklärt sei. Begründet wird dieser Antrag damit, dass es nicht nur um das Recht des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Vertretung gehe, sondern insbesondere auch darum, dass nicht weitere Verfahrensschritte durch einen Amtsverteidiger gesetzt werden, die letztendlich zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führen müssten. Im Hinblick auf die durch den Amtsverteidiger entstehenden Kosten sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im öffentlichen Interesse.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht darin, dass die Verbindlichkeit des Bescheidinhaltes für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht gegeben ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. AW 94/17/0278). Darüber hinausgehende Wirkungen kommen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1989, Zl. AW 89/07/0047).

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern durch den Vollzug des bekämpften Bescheids für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Die angesprochene Frage des Selbstvertretungsrechts ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob sich der Beschwerdeführer selbst verteidigen kann oder ob ihm ein Amtsverteidiger beizustellen ist, nicht präjudiziell. Gleichgültig, zu welchem Ergebnis der erkennende Senat hinsichtlich der Auslegung der §§ 21 und 22 Gebührenanspruchsgesetz 1975 für die Beschwerdelegitimation im Fall des Vorliegens einer Vertretung kommt, ist dabei die Frage, ob eine Vertretung vorliegt, ein Sachverhaltselement, hinsichtlich dessen nicht weiter zu prüfen ist, ob der Vertretene ein Recht darauf hätte, sich im Strafverfahren selbst zu verteidigen. Auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Begründung, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß §§ 21 und 22 Gebührenanspruchsgesetz gegeben gewesen sei, hätte daher keine Bedeutung für die Frage der Selbstvertretung. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die vom Beschwerdeführer intendierten Rechtsfolgen daher nicht hervorrufen. Der Umstand, dass das gegenständliche Rechtsmittelverfahren als noch nicht durch Zurückweisung mangels Rechtsmittellegitimation abgeschlossen zu gelten hätte, würde nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer das angestrebte Recht, sich selbst zu vertreten, hätte. Sonstige Nachteile werden im Antrag jedoch nicht geltend gemacht.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. Februar 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2001170062.A00

Im RIS seit

24.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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