Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Der vom Gericht zweiter Instanz im Sinne einer Verweigerung der Urteilsberichtigung abgeänderte erstgerichtliche Beschluß unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 528 ZPO stets einer abgesonderten Anfechtung.Der vom Gericht zweiter Instanz im Sinne einer Verweigerung der Urteilsberichtigung abgeänderte erstgerichtliche Beschluß unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO stets einer abgesonderten Anfechtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041703Dokumentnummer
JJR_19540623_OGH0002_0030OB00349_5400000_001