Norm
ABGB §920Rechtssatz
Der Verzicht auf die Erfüllung eines Vertrages ist dem Verzicht auf den Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung entstandenen Schadens keineswegs gleichzuhalten und begreift diesen auch nicht in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024138Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0030OB00359_5400000_001