Rechtssatz
Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle § 308 ZPO anzuwenden.Auch der streitgenössische Nebenintervenient kann im Rechtsstreite nicht mittels Beschluß zur Urkundenvorlage verhalten werden. Es ist in diesem Falle Paragraph 308, ZPO anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035712Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0010OB00385_5400000_001