Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen gibt diesem nicht das Recht, die Zahlung einer Schuld zu verweigern, gegen welche er seinen allfälligen Regreßanspruch aufrechnen könnte (Bürge wurde vom Hauptschuldner auf Zahlung geklagt und hat dagegen eingewendet, daß diese Schuld seine einzige Sicherheit sei, falls er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032251Dokumentnummer
JJR_19540707_OGH0002_0010OB00548_5400000_002