Norm
LandstreichereiG 1885 §5 Abs4Rechtssatz
Zur Antragstellung im Sinne des § 5 Abs 4 LandstreichereiG sind nur die politischen Bezirksbehörden und im Rahmen ihres Wirkungskreises die Bundespolizeibehörden zuständig.Zur Antragstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, LandstreichereiG sind nur die politischen Bezirksbehörden und im Rahmen ihres Wirkungskreises die Bundespolizeibehörden zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0066486Dokumentnummer
JJR_19540709_OGH0002_0050OS00690_5400000_001