RS OGH 1954/7/14 1Ob359/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

ABGB §863 L
AVG §58
AVG §60
AVG §68

Rechtssatz

Ein Bescheid muß gegenüber allen jenen schriftliche oder mündlich kundgemacht werden, die in dem Verfahren Parteistellung haben. Eine Verkündung außerhalb einer Verhandlung ohne Anwesenheit auch nur einer der am Verfahren beteiligten Personen ist keine mündliche Verkündigung. Eine bloß konkludente Erlassung eines Bescheides gibt es nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 359/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 359/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016172

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0010OB00359_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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