RS OGH 1954/7/14 3Ob392/54, 3Ob722/54, 7Ob194/71, 7Ob6/77, 7Ob19/77, 7Ob18/80, 7Ob52/80, 7Ob33/82, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

VersVG §39 Abs1

Rechtssatz

Die Wirkungen der Mahnung treten nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten und wann er sie erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 392/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 3 Ob 392/54
    Veröff: SZ 27/206 = VersSlg 54
  • 3 Ob 722/54
    Entscheidungstext OGH 17.11.1954 3 Ob 722/54
  • 7 Ob 194/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 194/71
    Beisatz: Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit es erforderlich ist, daß sie dem Adressaten zugegangen ist und er daher von ihr Kenntnis nehmen konnte. Es gibt keine Vorschrift, die an die Nichtbehebung eines eingeschriebenen Briefes die Sanktion der Zustellungsfiktion knüpft. Nur dann, wenn sich der Versicherungsnehmer der Zustellung der Mahnung trotz deren Kenntnis absichtlich entzogen hätte, könnte ihm die Nichtbehebung des Schreibens angelastet werden. (T1) Veröff: VersR 1972,676
  • 7 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
  • 7 Ob 19/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 19/77
    Veröff: SZ 50/69
  • 7 Ob 18/80
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 18/80
    nur: Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten. (T2)
  • 7 Ob 52/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 52/80
    nur T2; Beisatz: In Fällen in denen die Erbringung eines lückenlosen Beweises leicht möglich ist, besteht kein Anlaß zur Lockerung der Anforderungen an die Beweispflicht. Unterläßt der Versicherer es, aus welchen Gründen immer seine Mahnungen auf jene Weise zustellen zu lassen, die ihm einen sicheren Beweis für den Zeitpunkt des Zuganges erbringen würde, muß er die damit verbundenen Nachteile tragen. (T3)
  • 7 Ob 33/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 33/82
    nur T2; Veröff: SZ 55/176
  • 7 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 39/95
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080742

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00392_5400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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