RS OGH 2000/12/20 3Ob449/54, 3Ob218/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1954
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Norm

EO §291
  1. EO § 291 heute
  2. EO § 291 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  3. EO § 291 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. EO § 291 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Gemäß § 291 EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein.Gemäß Paragraph 291, EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0003813

Dokumentnummer

JJR_19540728_OGH0002_0030OB00449_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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