Norm
ZPO §393 Abs2Rechtssatz
§ 393 Abs 2 ZPO gestattet das Herausgreifen einzelner Einwendungen, wenn hinsichtlich der die Einwendung begründenden Rechte oder Rechtsverhältnisse ein Zwischenantrag gestellt wurde.Paragraph 393, Absatz 2, ZPO gestattet das Herausgreifen einzelner Einwendungen, wenn hinsichtlich der die Einwendung begründenden Rechte oder Rechtsverhältnisse ein Zwischenantrag gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0040970Dokumentnummer
JJR_19540728_OGH0002_0010OB00603_5400000_002