Norm
ABGB §435Rechtssatz
Ein Prekarist, der ein Grundstück und einen darauf von einem Dritten errichteten Überbau benützt, ist mangels besonderer Vereinbarung nicht verpflichtet, nach Widerruf des Prekariums diesen Überbau zu beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015090Dokumentnummer
JJR_19540728_OGH0002_0030OB00454_5400000_001