Norm
ABGB §1013Rechtssatz
Ein Geschäftsvermittler, der einen Anspruch auf Zahlung der Einkaufsprovision nur aus der Vereinbarung mit dem Käufer ableiten kann, kann gegen den Verkäufer einen Schadenersatzanspruch wegen Entganges dieser Provision nur erheben, wenn aus dem Verhalten des Verkäufers zu schließen ist, daß dieser vom Vertrag mit dem Käufer zurückgetreten ist, geradezu um den Geschäftsvermittler um seinen Provisionsanspruch zu bringen (siehe auch SZ 16/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029044Dokumentnummer
JJR_19540811_OGH0002_0030OB00427_5400000_001