Norm
ABGB §523 DcRechtssatz
Bei nicht rechtzeitiger erfüllten Ausgedingsleistung ist § 919 zweiter Satz ABGB anzuwenden, weil Ausgedingsberechtigte muß, um leben zu können, sich die nicht rechtzeitig erbrachten Naturalgiebigkeiten beschaffen und sie in einer Geldwirtschaft dann eben bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012183Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0010OB00595_5400000_001