vgl; Beisatz: Hier: Auf
§ 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Behauptung, während des gesamten Verfahrens prozessunfähig und auch nicht dahingehend einsichtsfähig gewesen zu sein, wirksam Prozessvollmacht zu erteilen. (T5)
Beisatz: Offenlassend, ob die Klagefrist des
§ 534 ZPO durch einen Antrag pflegschaftsgerichtliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters unterbrochen wird. (T6)
Beisatz: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung der Frist gemäß
§ 534 ZPO, legt die Klägerin nicht dar, warum die Frist dann nicht mit Zustellung der (unbekämpft gebliebenen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Klagevertreter, jedenfalls aber mit Eintritt von deren Rechtskraft zu laufen begonnen hätte. (T7)
Beisatz: Sollte sie davon ausgehen, dass erst mit Zustellung der Bestätigung der Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihren Vertreter alle Voraussetzungen für die Klageeinbringung vorgelegen wären, sodass die Klagefrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen habe können, kann auch dem verbesserten Klagevorbringen nicht entnommen werden, warum sich die Klägerin mit ihrem Zustellantrag mehr als drei Monate ab Übermittlung dieses Beschlusses an sie Zeit lassen durfte. (T8)