RS OGH 2024/4/23 1Ob369/54; 7Ob548/55; 6Ob24/65; 6Ob733/76; 8Ob583/84 (8Ob584/84); 8Ob2185/96y; 6Ob1

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Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z2
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung.Die Frist für die Einbringung der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO beginnt erst mit der Zustellung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 369/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 1 Ob 369/54
  • 7 Ob 548/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 7 Ob 548/55
  • 6 Ob 24/65
    Entscheidungstext OGH 03.03.1965 6 Ob 24/65
  • 6 Ob 733/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 733/76
    Auch
  • RS0044594">8 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 583/84
    nur: Die Frist nach § 534 Abs 2 Z 2 ZPO beginnt erst mit der Zustellung. (T1) Beisatz: Auf die Kenntnis von der Entscheidung kommt es nicht an. (T2)
  • RS0044594">8 Ob 2185/96y
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 Ob 2185/96y
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/97
  • RS0044594">6 Ob 1/99m
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
    Beisatz: Die erforderliche Zustellung hat in Fällen fehlender Prozeßfähigkeit im Verfahren als einen der Fälle des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO entweder an die nach Verfahrensende "prozeßfähig" iS einer bürgerlich-rechtlich Verpflichtungsfähigkeit gewordene Partei selbst oder an ihren rite bestellten gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wenn die Partei in der Zwischenzeit ihre Prozeßfähigkeit nicht erlangte. Jedenfalls beginnt die Frist nicht vor der eingetretenen formellen Rechtskraft. (T3) Beis wie T2
  • RS0044594">2 Ob 143/00v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 143/00v
    Auch; Beis wie T3
  • RS0044594">1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T4); Veröff: SZ 74/200
  • RS0044594">1 Ob 199/23f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2024 1 Ob 199/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage. Behauptung, während des gesamten Verfahrens prozessunfähig und auch nicht dahingehend einsichtsfähig gewesen zu sein, wirksam Prozessvollmacht zu erteilen. (T5)
    Beisatz: Offenlassend, ob die Klagefrist des § 534 ZPO durch einen Antrag pflegschaftsgerichtliche Genehmigung seitens des Erwachsenenvertreters unterbrochen wird. (T6)
    Beisatz: Selbst bei Annahme einer Unterbrechung der Frist gemäß § 534 ZPO, legt die Klägerin nicht dar, warum die Frist dann nicht mit Zustellung der (unbekämpft gebliebenen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Klagevertreter, jedenfalls aber mit Eintritt von deren Rechtskraft zu laufen begonnen hätte. (T7)
    Beisatz: Sollte sie davon ausgehen, dass erst mit Zustellung der Bestätigung der Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihren Vertreter alle Voraussetzungen für die Klageeinbringung vorgelegen wären, sodass die Klagefrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen habe können, kann auch dem verbesserten Klagevorbringen nicht entnommen werden, warum sich die Klägerin mit ihrem Zustellantrag mehr als drei Monate ab Übermittlung dieses Beschlusses an sie Zeit lassen durfte. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044594

Im RIS seit

01.09.1954

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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